Was wir bewirken - Unser Anliegen

Der Freundeskreis Kloster Lichtenthal wurde am 25. März 2006 gegründet. Der gemeinnützige Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Cistercienserinnen-Abtei zu unterstützen. Dies geschieht in vielfältiger Weise. So ist es dem Freundeskreis ein großes Anliegen, das historische Erbe zu fördern und zu erhalten. Dazu zählt die Organisation kultureller, geistlich-theologischer, musikalischer und literarischer Veranstaltungen ebenso wie die finanzielle Förderung von konkreten Projekten.

Seit Bestehen des Vereins wurden bereits weit über 20 Projekte mit einem Gesamtfördervolumen von über 270.000 Euro finanziell unterstützt und gemeinsam mit der Cistercienserinnen-Abtei realisiert. Wichtig dabei ist es, die Schwestern bei Ihren Aufgaben im und um das Kloster zu unterstützen und zu entlasten. All das geschieht ehrenamtlich.

So konnten beispielsweise ein behindertengerechter Aufzug im Abteigebäude gebaut werden (150.000 Euro Förderung), die Krankenstation saniert werden (15.000 Euro Förderung), eine kunstvolle Anlage für Opferlichter in der Klosterkirche installiert werden (12.000 Euro Förderung), ein neuer Schriftenstand für die Klosterkirche realisiert werden (6.000 Euro Förderung) oder ein Imagefilm über das Kloster in Auftrag gegeben werden (18.000 Euro) – neben vielen weiteren Projekten  wie Sanierungsmaßnahmen und Neubeschaffungen.

Wichtig ist auch der Ausdruck der geistigen Verbindung mit dem Kloster. Die Schwestern möchten durch das Gebet die Mitglieder des Freundeskreises an ihrem täglichen Leben Anteil nehmen lassen und hoffen auch auf die Gebetsunterstützung des Freundeskreises. Hinzu kommt ein weiteres Anliegen: Die Ordensgemeinschaft ist kleiner geworden und ist für tätige, ehrenamtliche Hilfe dankbar.

Der Freundeskreis zählt inzwischen über 290 Mitglieder, die alle eines verbindet: Sie sind von der besonderen Atmosphäre des Klosters fasziniert, und haben diesen besonderen Ort Baden-Badens liebgewonnen. Alle setzen sich mit großem ehrenamtlichem Engagement für dieses Kleinod und die Menschen, die darin leben und arbeiten, ein.

Die Aktivitäten des Freundeskreises und die Möglichkeiten Ihrer Unterstützung durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finden Sie auf diesen Seiten.

Unser Vorstand

Vorsitzender: Werner Hirth
Stellvertretender Vorsitzender: Christian Braun
Schatzmeisterin: Doris Seiberling
Beirätin des Freundeskreises: Petra Kurpisz
Beirat des Freundeskreises: Reiner Krempel
Beirat des Freundeskreises: Alexander Späth
Beiräte des Klosters: Äbtissin Maria Bernadette Hein, Schwester Gabriela (Subpriorin)
Ehrenvorsitzende: Ursula Lazarus

Von links nach rechts: Schwester Gabriela, Christian Braun, Äbtissin Maria Bernadette Hein, Doris Seiberling, Ursula Lazarus, Werner Hirth, Reiner Krempel, Petra Kurpisz, Alexander Späth

Mitglied werden

Wir freuen uns sehr, wenn Sie dem Freundeskreis Kloster Lichtenthal beitreten und laden Sie ein, die Arbeit des Vereins und der Cistercienserinnen-Abtei  mitzutragen.

Mit Ihrem Jahresbeitrag in Höhe von 24 Euro im Jahr als Einzelperson bzw. 36 Euro im Jahr als Familie unterstützen Sie die Cistercienserinnen-Abtei und tragen zum Erhalt des im Jahr 1245 gegründeten Klosters bei. Für Schüler und Studenten sowie Vereine beträgt der Jahresbeitrag 6 Euro. Für juristische Personen gibt es für Beiträge natürlich keine Grenze.

Über die Arbeit und die anstehenden Planungen des Freundeskreises werden alle Mitglieder in einem schriftlichen Jahresbericht, durch Rundschreiben, bei der Mitgliederversammlung und auf diesen Seiten umfassend informiert.

Beitrittsantrag jetzt digital ausfüllen

Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Kloster Lichtenthal e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Freundeskreises ist es, die Cistercienserinnen-Abtei Lichtenthal in folgenden Belangen zu unterstützen:Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch- Hilfen bei Liturgie und geistliche Aufgaben.- Bewahren und Bekanntmachen des geschichtlichen und kulturellen Erbes (Herausgabe von Publikationen, Führungen, kunsthistorische Projekte),- Durchführung von Kirchenkonzerten, Ausstellungen, Vorträgen.- bauliche Maßnahmen im Klosterbereich, die soziale Zwecke erfüllen.- Unterstützung des Klosterbetriebes.Dies geschieht durch ehrenamtliche Mitarbeit, Beratung sowie finanzielle Unterstützung.
  3. Der Freundeskreis verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Vereinsorgane erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet:- durch Tod.- durch schriftliche Austrittserklärung, die drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird.- durch Ausschluss durch den Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.- durch Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten.
  4. Mitglieder des Vereins können wegen besonderer Verdienste durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Interessen des Freundeskreises nach allen Seiten hin zu vertreten, sie nach Kräften zu fördern und alle Veröffentlichungen zu erhalten.
  2. Die Mitglieder entrichten rechtzeitig ihren Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung des Vereinszweckes.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Freundeskreises.

Organe des Freundeskreises sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Freundeskreises.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:- Die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu benennenden Vorstandsmitglieder.- Die Wahl einer/eines Ehrenvorsitzenden.- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes.- Entscheidung über die Anträge von Mitgliedern. – Die Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge.- Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.- Statutenänderungen.- Die Auflösung des Freundeskreises.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen (14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung), sooft es das Interesse des Freundeskreises erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen oder – durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied – vertretenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Seine Aufgabe ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und bis zu fünf Beiräten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei Beiräte werden von der Abtei bestimmt.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor der Sitzung formlos.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. des §26 BGB vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, die einzeln berechtigt sind.
  1. Die Verleihung eines Ehrenvorsitzes ist zulässig.
  2. Ehrenvorsitzende/r kann der/die Vorsitzende nach Vorliegen besonderer Verdienste um den Freundeskreis und das vorherige Ausscheiden als Vorsitzende/r des Freundeskreises werden.
  3. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Verleihung des Ehrenvorsitzes.
  5. Der Ehrenvorsitz ist ein Ehrentitel des Vereins, damit einhergeht kein Stimmrecht im Vorstand.
  6. Die Eigenschaft als Ehrenvorsitzende/r erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.
  1. Die Mittel für die Zwecke des Freundeskreises werden aufgebracht durch: – freiwillige Spenden und Schenkungen – Jahresbeiträge der Mitglieder – Zuschüsse von Gemeinden und sonstigen Körperschaften.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.
  1. Auf die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Sie überprüfen die Jahresrechnung und berichten über das Ergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

1. Allgemeine Grundsätze:

– Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutz- Managementsystem gewährleistet.

– Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gem. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.

– Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

2. Beitritt zum Verein

– Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:

– Vor- und Zuname

– Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ Wohnort)

– Geburtsdatum

– Kommunikationsdaten

– Bankverbindung

– Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

– Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

3. Austritt aus dem Verein

– Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten

– Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

– Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

4. Pressearbeit

– Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite und des Social-Media-Auftritts des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

5. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

– Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

6. Mitgliederverzeichnisse

– Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

7. Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung. Die Beschwerde kann online unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/

  1. Über die Auflösung des Freundeskreises entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Freundeskreises, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Abtei Lichtenthal und, falls diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sollte, an die Erzdiözese Freiburg, die es für denkmalpflegerische Zwecke, vor allem zur Pflege von Gotteshäusern, zu verwenden hat.